Gesetze, Verordnungen, Richtlinien betreffend --> Brandschutzunterweisung und Feuerlöscherausbildung
BGV A1
§ 22
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Zu § 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Regeln finden Anwendung bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.
Auszug Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG:
§ 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
§ 12 Unterweisung
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werde.
BGI 560 Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz
11.7 Brandbekämpfung
Brandbekämpfung im Kleinbetrieb
Der Kleinbetrieb muss im Allgemeinen ohne einen besonderen Fachmann für die
Brandbekämpfung auskommen. Daraus folgt, dass hier umso mehr jeder Mitarbeiteraufgefordert ist, sich mit dem Problem der Brandbekämpfung zu befassen und zumindest Kenntnisse in der Anwendung von Handfeuerlöschern zu erwerben.
11.8 Feuerlöscheinrichtungen
… Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen sind Personen in ausreichender Anzahl vertraut zu machen. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen.“
Inhaber & Geschäftsleitung: Bernd Foitzik
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Aktualisiert: 24.08.2024