Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2

Ausgabe: Mai 2018

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

 

Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände ersetzt die ASR 13/1,2 „Feuerlöscheinrichtungen“ und damit nimmt Sie auch Einfluss auf die BGR 133 „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern“. Mit der im November 2012 veröffentlichten ASR A2.2 ändern sich mehrere bisher gültige Vorgaben. Diese werden im Folgenden dargestellt.

 

Brandgefährdung

Bisher wurden drei Brandgefährdungen (geringe, mittlere und hohe) unterschieden. Mit der nun erschienenen ASR A2.2 gibt es nur noch eine normale und erhöhte Brandgefährdung. Grundsätzlich liegt eine Brandgefährdung vor, wenn entzündliche Stoffe vorhanden sind. Die normale Brandgefährdung entspricht Räumlichkeiten, die einer Büronutzung gleich zu setzen sind. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt dann vor, wenn Stoffe mit einer erhöhten Entzündbarkeit vorhanden sind oder große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind oder mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.

 

Grundausstattung Feuerlöscher

Die bisher aus der BGR 133 bekannte Tabelle wurde dahingehend vereinfacht, dass es anstatt drei Angaben zur geringen, mittleren sowie großen Brandgefährdung nur noch eine Angabe zur Grundausstattung aller Arbeitsstätten mit Feuerlöschern gibt. Die für die Grundfläche jeweiligen m² vorgesehen Löschmitteleinheiten (LE) entsprechen der bisherigen geringen Brandgefährdung. Für die Grundausstattung dürfen nur Feuerlöscher angerechnet werden, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen.

 

Wandhydranten

Bei der Anrechnung der Wandhydranten hat sich geändert, dass bei Grundflächen größer 400 m² bis zu einem Drittel der erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden können. Hier wird bei jedem Wandhydrant jedoch 9 LE mehr angerechnet, also jetzt 27 LE anstatt wie bisher 18 LE.

 

Allgemeine Anforderungen

Neu ist auch, dass der maximale Laufweg bis zum nächstgelegenen Feuerlöscher möglichst nicht mehr als 20 Meter betragen darf. Auch wird verlangt, dass sich auf jeder Etage ein Feuerlöscher befinden muss.

 

Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung

Hier haben sich gegenüber den bisherigen Vorgaben die gravierendsten Änderungen ergeben. Es ist jetzt gefordert, dass bei Betrieben oder Betriebsbereichen mit erhöhter Brandgefährdung zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt beispielsweise vor bei:

  • Stoffen mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften,
  • für die Brandentstehung günstigen örtlichen und betrieblichen Verhältnissen und wenn mit einer schnellen Brandgefährdung zu rechnen ist,
  • Durchführung von brandgefährlichen Arbeiten (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Anwendung von brandgefährlichen Verfahren (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
  • Vorliegen von erhöhten Gefährdungen durch z. B. Selbstentzündung, Stoffen der Brandklassen D und F, brennbaren Stäuben, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten oder brennbaren Gasen.

Nachdem die erhöhte Brandgefährdung festgestellt ist, muss im nächsten Schritt eine Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ erstellt werden.

Folgende zusätzlichen Maßnahmen zur Grundausstattung sind z. B.:

  • „Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen oder einen größeren Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher zu erzielen,
  • Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z. B. fahrbare Pulverlöscher, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte oder Wandhydranten, die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein,
  • der Einsatz von Löschanlagen oder
  • die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen.“

 

Brandschutzhelfer

Erstmalig werden auch klare Vorgaben bzgl. der Anzahl der Brandschutzhelfer gemacht. Die Anzahl ist einerseits abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Es ist davon auszugehen, dass ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ausreichend ist. Andererseits ist bei der Anzahl der Brandschutzhelfer der Schichtbetrieb und die Abwesenheit einzelner Beschäftigter zu berücksichtigen. Die Brandschutzhelfer sind fachkundig zu unterweisen, wozu wörtlich genannt auch die praktische Übung (Löschübung) zählt.

Technische Regeln für Arbeitsstätten Maßnahmen gegen Brände ASR A2.2
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Aktualisiert: 13.06.2023