Gesetz
zur Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO)
Vom 20. Juni 2005
(GVBl. I, S. 434 )
Artikel 1
Die Hessische Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird wie
folgt geändert:
In § 13 wird als Abs. 5 angefügt:
"(5) ¹In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben. ²Die Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass
Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. ³Bestehende
Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend
auszustatten."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wiesbaden, den 20. Juni 2005
Der Hessische Ministerpräsident Der Hessische Minister
Koch für Wirtschaft, Verkehr und
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Dr. Rhiel
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Aktualisiert: 13.11.2025